Wird der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung angehört, ist es seine Aufgabe, sich mit der Angelegenheit zu befassen.
Ob und wie der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens reagiert, steht in seinem Ermessen. Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten Reaktionsmöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Er kann
- Bedenken gegen die Kündigung äußern,
- der Kündigung zustimmen,
- der Kündigung widersprechen oder
- sich gar nicht zu der Kündigung äußern.
Bedenken äußern
Hat der Betriebsrat Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung, hat er dem Arbeitgeber diese Bedenken nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat hierbei eine Frist von einer Woche zu beachten. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist maximal 3 Tage (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Lässt der Betriebsrat diese Fristen verstreichen, gilt nach § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Der Betriebsrat kann Bedenken jeder Art gegen die Kündigung erheben. Er ist nicht wie beim Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG auf bestimmte Einwände beschränkt.
Zustimmung zur Kündigung
Auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, so kann der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung auch ausdrücklich zustimmen. Folge der Zustimmungserklärung ist zunächst, dass damit das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kann jetzt die Kündigung aussprechen, auch wenn die Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG noch nicht abgelaufen ist. Eine einmal erklärte Zustimmung kann der Betriebsrat grundsätzlich nicht mehr widerrufen.
Widerspruch gegen die Kündigung
Nach § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat einer Kündigung in bestimmten Fällen widersprechen. Die Folgen eines wirksamen Widerspruchs sind in § 102 Abs. 4 und 5 BetrVG geregelt.
Keine Äußerung zur Kündigung
Der Betriebsrat hat aber auch die Möglichkeit, gar nicht zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Kündigung grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG aussprechen. Vor Fristablauf darf der Arbeitgeber die Kündigung nur dann aussprechen, wenn eine abschließende Stellungsnahme des Betriebsrats vorliegt.