Aufgaben und Rechte des Betriebsrats bei Sommerhitze

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Wenn es im Sommer draußen heiß ist, kann es natürlich auch am Arbeitsplatz schnell zu unangenehm hohen Temperaturen kommen. Es gibt dann insbesondere 2 Aufgaben, die für den Betriebsrat in Betracht kommen.

Erstens: Der Betriebsrat hat ja die Aufgabe zu kontrollieren, ob im Betrieb die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften eingehalten werden. Und es gibt solche zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften, was hohe Temperaturen am Arbeitsplatz angeht.

Und die zweite Aufgabe, die für den Betriebsrat bei sommerlicher Hitze in Betracht kommt: Der Betriebsrat hat ja auch die Aufgabe, bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer mitzubestimmen und hohe Temperaturen am Arbeitsplatz können nicht nur unangenehm, sondern auch gesundheitsschädlich sein, so dass der Betriebsrat die Aufgabe hat, hier tätig zu werden.

Welche Vorschriften es gibt, deren Einhaltung der Betriebsrat insbesondere bei einer Hitzewelle überwachen muss und wie der Betriebsrat bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer mitzubestimmen hat, wenn am Arbeitsplatz hohe Temperaturen herrschen, das schauen wir uns jetzt näher an.

Vorschriften zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz

Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats besteht darin, die Einhaltung von arbeitnehmerschützenden Gesetze und sonstiger Vorschriften im Betrieb zu überwachen.

Zu diesen Vorschriften, deren Einhaltung der Betriebsrat überwachen muss, zählen auch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung. Und in der Arbeitsstättenverordnung gibt es eine Vorschrift, die direkt auf die Temperaturen an den Arbeitsplätzen eingeht und zwar im Anhang der Arbeitsstättenverordnung unter der Ziffer 3.5. Dort heißt es:  

“Arbeitsräume […]  müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.”

Arbeitsräume im Sinne dieser Vorschrift sind alle Räume, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, also z.B. Büroräume, aber auch Fabrikgebäude oder Lagerhallen.

Die spannende Frage ist jetzt: Was ist eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur? 

Dazu gibt es in der Arbeitsstättenverordnung keine konkreten Zahlen, aber es lassen sich solche Zahlen an anderer Stelle finden und zwar in den “Technischen Regeln für Arbeitsstätten”, abgekürzt ASR. 

Dort heißt es erst einmal unter Ziffer 4.2 in Absatz 3:

“Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen […] soll +26 °C nicht überschreiten.”

Und dann weiter unter Ziffer 4.4. Absatz 1:

“Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt […], sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen […] ergriffen werden.”

Und unter Ziffer 4.4. Absatz 2:

“Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen […] ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.“

Als Beispiele für solche Maßnahmen, mit denen zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz entgegengewirkt werden, werden in diesem Zusammenhang u.a. genannt, die Nutzung von Ventilatoren und die Lockerung der Bekleidungsregelungen.

Wenn die Lufttemperatur im Raum bei über 35 °C  liegt, wäre der Raum nach Ziffer 4.4 Absatz 3 der “Technischen Regeln für Arbeitsstätten” grundsätzlich gar nicht als Arbeitsraum geeignet.

Wenn der Betriebsrat seiner Überwachungsaufgabe nachkommen will und die Einhaltung der Vorschrift aus der Arbeitsstättenverordnung über eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur in den Arbeitsräumen überprüfen will, braucht er also zwei Informationen: Er muss erstens die Temperaturen in den Arbeitsräumen kennen und er muss zweitens die Außenlufttemperatur kennen.

Wenn der Betriebsrat diese Temperaturen kennt und er feststellt, dass die Außenlufttemperatur bei über 26 Grad liegt und die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen bei über 26 Grad aber noch bei unter 30 Grad, dann müsste der Betriebsrat in einem ersten Schritt überlegen, ob aus seiner Sicht Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Belastung der Arbeitnehmer zu reduzieren Und wenn das aus Betriebsratssicht der Fall ist, müsste der Betriebsrat kontrollieren, ob solche Maßnahmen bereits ergriffen worden sind und wenn ja, ob diese ausreichend sind. Falls aus Betriebsratssicht noch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden sein sollten, müsste sich der Betriebsrat im nächsten Schritt an den Arbeitgeber wenden und ihn zu entsprechenden Maßnahmen auffordern.

Wenn die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen bei über 30 Grad liegt, dann gibt es eigentlich keine Wahl, dann müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Arbeitnehmer zu reduzieren und die Betriebsrat müsste dann direkt prüfen, ob solche Maßnahmen ergriffen worden sind und falls nicht, dann müsste er vom Arbeitgeber solche Maßnahmen verlangen.

Wenn die Lufttemperatur in einem Arbeitsraum bei über 35 Grad liegt, dann dürfte in diesem Raum grundsätzlich gar nicht gearbeitet werden und der Betriebsrat müsste den Arbeitgeber ggf. dazu auffordern, keine Arbeitnehmer in diesem Raum arbeiten zu lassen, bis die Temperatur bei unter 35 Grad liegt.

Und jetzt aber noch eine weitere Vorschrift, deren Einhaltung ein Betriebsrat bei hohen Temperaturen überwachen sollte, und zwar Ziffer 4.4. Absatz 5 der “Technischen Regeln für Arbeitsstätten”. Dort heißt es:

“Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser …) bereitgestellt werden.”

Bei Temperaturen in Arbeitsräumen von mehr als 26 bzw. 30 Grad, sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber daran erinnern, Getränke für die Mitarbeiter bereitzustellen, wenn der Arbeitgeber das nicht bereits von sich aus macht, was viele Arbeitgeber ja machen.

Abschließend aber noch ein kurzer Hinweis: Besondere Vorschriften gelten natürlich für Arbeitsplätze bzw. Arbeitsräume, bei denen es in der Natur der Sache liegt, dass dort unabhängig von den Außentemperaturen hohe Temperaturen herrschen, wie z.B. in einem Stahlwerk am Hochofen. Das gerade Besprochene gilt für Arbeitsräume, in denen eigentlich normale Temperaturen herrschen wie z.B in Büroräumen oder an Produktionsstraßen in Fabriken.

Mitbestimmung bei Maßnahmen gegen hohe Temperaturen am Arbeitsplatz

Die zweite Aufgabe des Betriebsrats im Zusammenhang mit hohen Temperaturen am Arbeitsplatz besteht darin, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu vereinbaren, um den sich daraus ergebenden Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer zu begegnen.

Diese Aufgabe des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 a Abs. 1 ArbStättVO.

In § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG heiß es:

“Der Betriebsrat hat […] in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

Nummer 7. Regelungen über … den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften … ;”

Und mit § 3 a Abs. 1 ArbStättVO haben wir eine gesetzliche Vorschrift zum Gesundheitsschutz, mit der auch Gesundheitsgefahren durch zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz entgegengewirkt werden soll. In dieser Vorschrift heißt es:

“Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.”

Und wir hatten ja uns ja auch schon die Vorschrift Ziffer 3.5 aus dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung, nach der Arbeitsräume eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen und aufgrund der “Technischen Regeln für Arbeitsstätten” wissen wir, dass eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bei wohl nicht mehr als 26 Grad liegt. 

Für den Betriebsrat ergibt sich aus all diesen Regelungen die Aufgabe, gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu vereinbaren, mit denen entweder von vornherein vermieden wird, dass die Temperatur in Arbeitsräumen auf über 26 Grad steigt oder – falls die Temperatur doch auf mehr als 26 Grad steigen sollte – mit denen die Belastung der Arbeitnehmer durch die hohen Temperaturen reduziert wird.

Maßnahmen, mit denen zu hohe Temperaturen in Arbeitsräumen von vornherein vermieden werden können, wären z.B.  Sonnenschutzverglasungen oder

Sonnenschutzvorrichtungen wie Jalousien oder Markisen oder vielleicht sogar die Installation einer Klimaanlage. 

Maßnahmen, mit denen man bei zu hohen Temperaturen die Belastung für die Arbeitnehmer reduzieren kann, wären z.B. die Nutzung von Ventilatoren, die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder z.B. auch die Festlegung von arbeitsfreien Tagen an besonders heißen Tagen.

Welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden sollen, das entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam und gleichberechtigt, weil der Betriebsrat hier ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Und wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf bestimmte Maßnahmen einigen können, dann könnten solche Maßnahmen für Arbeitgeber und Betriebsrat rechtsverbindlich von der Einigungsstelle festgelegt werden.

Aber wichtig: Damit eine Einigungsstelle hier rechtsverbindlich Maßnahmen festlegen darf, muss grundsätzlich eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vorliegen, in der eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch zu hohe Temperaturen festgestellt worden ist.

Video: HITZE und HOHE TEMPERATUREN am Arbeitsplatz: Das MUSS der BETRIEBSRAT tun!

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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