Unwirksamkeit und Anfechtung eines Sozialplans

Artikel Inhalt

Sowohl ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich aufgestellter Sozialplan als auch ein durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande gekommener Sozialplan kann – ganz oder teilweise – rechtswidrig und damit unwirksam sein.

Die Rechtswidrigkeit eines einvernehmlich aufgestellten Sozialplans kann z.B. daraus folgen, dass die Regelungen des Sozialplans gegen höherrangiges Recht (z.B. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) verstoßen. Ein Sozialplan kann auch deshalb rechtswidrig sein, weil er auf Betriebsratsseite von einem unzuständigen Gremium abgeschlossen worden ist (z.B. vom Gesamtbetriebsrat statt vom Betriebsrat). Sind der Arbeitgeber oder der Betriebsrat der Auffassung, dass dies der Fall ist, können sie beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans beantragen.

Ein Sozialplan, der auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht, kann außerdem wegen Fehlern im Einigungsstellenverfahren oder auch deshalb rechtswidrig sein, weil die Einigungsstelle das ihr bei der Aufstellung des Sozialplans zustehende Ermessen überschritten hat.

Sind der Arbeitgeber oder der Betriebsrat der Auffassung, dass die Einigungsstelle bei der Aufstellung des Sozialplans den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, haben sie die Möglichkeit den Spruch der Einigungsstelle durch eine Anfechtung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Für die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle wegen Ermessensüberschreitung gilt eine Frist von zwei Wochen. Ist die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, prüft das Arbeitsgericht, ob der von der Einigungsstelle aufgestellte Sozialplan im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Ein rechtlich erheblicher Fehler liegt nur dann vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist. Nur in diesem Fall ist der von der Einigungsstelle aufgestellte Sozialplan wegen Ermessensüberschreitung rechtswidrig.

Ist der Sozialplan nach Auffassung des Gerichts wegen Ermessensüberschreitung rechtswidrig, stellt das Gericht die Unwirksamkeit des Sozialplans fest. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dann einen neuen Sozialplan aushandeln und ggf. das Einigungsstellenverfahren durchführen.

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Kluge(r) Bestseller!

Betriebsrat für Aufsteiger – Das wichtigste Betriebsrat-Wissen
von Dr. jur. Henning Kluge

Das wichtigste Betriebsrat-Wissen – kompakt und leicht verständlich dargestellt auf 241 Seiten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis.

Aus dem Inhalt:

Oder versandkostenfrei direkt bei uns bestellen:

Muster & Vorlagen

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung mit über 150 Mustern & Vorlagen für Ihre Betriebsratsarbeit.

Kluge(r) Tipp! Kostenlos!

Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

Erhalte kostenlos unser eBook „Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“ als Dankeschön, wenn Du unseren Newsletter abonnierst.
Wir behandeln Deine E-Mail streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter!