5 sensible, persönliche Informationen, die der BR über einzelne Kollegen erfahren darf

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Ein Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber sämtliche Informationen übermittelt zu bekommen, die der Betriebsrat für eine sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben benötigt.  Zu diesen Informationen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat liefern muss, können auch sehr sensible persönliche Informationen über einzelne Arbeitnehmer gehören. In diesem Artikel gehen wir 5 Arten von sehr sensiblen, persönlichen Informationen durch, die der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann.

Schwangerschaft

Bei der ersten Art von sensiblen persönlichen Informationen geht es um Kolleginnen, die schwanger sind.

Eine Arbeitnehmerin, die schwanger ist, soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Das steht so in § 15 Mutterschutzgesetz.

Grund dafür ist, dass das Mutterschutzgesetz verschiedene Vorschriften zum Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen enthält. Das Mutterschutzgesetz verbietet es einem Arbeitgeber z.B. grundsätzlich, eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung zu beschäftigen. Das Mutterschutzgesetz verbietet es z.B. auch, eine schwangere Frau über achteinhalb Stunden an einem Arbeitstag arbeiten zu lassen.

Und damit der Arbeitgeber diese Vorschriften einhalten kann, muss er natürlich wissen, welche Arbeitnehmerinnen schwanger sind und die meisten schwangeren Arbeitnehmerinnen werden den Arbeitgeber in ihrem eigenen Interesse auch über ihre Schwangerschaft informieren.

Der Betriebsrat kann jetzt verlangen, dass er seinerseits vom Arbeitgeber darüber informiert wird, von welchen Kolleginnen er weiß, dass sie schwanger sind, dass der Arbeitgeber ihm also die Namen aller schwangeren Kolleginnen mitteilt.

Der Betriebsrat braucht diese Information, um prüfen zu können, ob der Arbeitgeber die im Mutterschutzgesetz enthaltenen Vorschriften zum Schutz der schwangeren Kolleginnen einhält. Der Betriebsrat hat ja ganz generell die Aufgabe, den Arbeitgeber dahingehend zu überwachen, dass dieser alle arbeitnehmerschützenden Gesetze einhält. Und dazu gehört natürlich auch das Mutterschutzgesetz.

Krankheitszeiten (über 6 Wochen)

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber auch eine Information über Kolleginnen und Kollegen verlangen, die längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, genauer gesagt kann der Betriebsrat verlangen, dass ihm die Namen der Kolleginnen und Kollegen mitgeteilt werden, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Dabei ist es egal, ob die Arbeitnehmer länger als 6 Wochen am Stück krank waren oder mehrfach für einen kürzeren Zeitraum, aber zusammengerechnet länger als 6 Wochen.

Der Grund dafür, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf diese Information hat, besteht darin, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres am Stück oder mit Unterbrechungen länger als 6 Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten muss. Das steht so in § 167 Abs. 2 SGB IX.

Mit einem solchen betrieblichen Eingliederungsmanagement sollen die Möglichkeiten geklärt werden, wie eine ggf. noch bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. 

Damit der Betriebsrat prüfen kann, ob der Arbeitgeber entsprechend seiner Verpflichtung allen dafür in Betracht kommenden Mitarbeitern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten hat, muss er wissen, welche Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren.

Schwerbehindertenstatus

Eine weitere sensible persönliche Information, die der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, ist der Schwerbehindertenstatus von Mitarbeitern.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind zwar nicht verpflichtet, den Arbeitgeber von sich aus über ihren Schwerbehindertenstatus zu informieren. Sie werden es aber oftmals tun, um sich die mit diesem Status verbundenen Vorteile zu sichern. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben ja z.B. einen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage und sie haben einen besonderen Kündigungsschutz.

Und der Betriebsrat kann jetzt verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die Namen der Mitarbeiter mitteilt, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie einen Schwerbehindertenstatus haben. Auch diese Information braucht der Betriebsrat wieder, um prüfen zu können, ob bestimmte Vorschriften eingehalten werden.

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern z.B. nach § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Um die Einhaltung dieser Vorschrift prüfen zu können, muss der Betriebsrat wissen, welche Kolleginnen und Kollegen schwerbehindert sind.

Der Betriebsrat braucht die Information über den Schwerbehindertenstatus von Mitarbeitern aber z.B. auch, um prüfen zu können, ob diese ihre zusätzlichen Urlaubstage vom Arbeitgeber gewährt bekommen.

Gehälter und Gehaltsbestandteile

Weitere sehr sensible Informationen über die Mitarbeiter, die der Betriebsrat kennen darf, betreffen die Gehälter der Mitarbeiter.

Der Betriebsrat hat das Recht, sich darüber zu informieren, wie viel jeder einzelne Mitarbeiter vom Arbeitgeber in Euro und Cent brutto als Arbeitsentgelt gezahlt bekommt und der Betriebsrat darf auch wissen, wie genau sich die Gehälter der einzelnen Kollegen zusammensetzen, ob ein Kollege z.B. neben dem Grundgehalt auch noch weitere Gehaltsbestandteile gezahlt bekommt, wie beispielsweise eine monatliche Zulage oder ein Weihnachtsgeld.

Um an diese Informationen zu kommen hat der Betriebsrat das Recht, über den Betriebsausschuss bzw. über einzelne Betriebsratsmitglieder direkt Einsicht zu nehmen in die vom Arbeitgeber geführten Gehaltslisten.

Der Betriebsrat braucht Informationen über die Höhe der an die einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Gehälter und auch über die Höhe einzelner Gehaltsbestandteile für verschiedene Betriebsratsaufgaben, u.a. z.B. für die Kontrolle, ob der Arbeitgeber bei den Gehaltszahlungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhält, aber z.B. auch für die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts bei der betrieblichen Lohngestaltung.

Bewerbungsunterlagen

Der letzte Punkt, auf den ich jetzt noch eingehen möchte, betrifft eigenlicht nicht eine einzelne persönliche Information über bestimmte Personen, sondern eine Situation, in der der Betriebsrat eine ganze Menge an unterschiedlichen Informationen zu Gesicht bekommt und unter diesen Informationen können dann auch solche sein, die sehr sensibel sind. Ich meine hier die Situation, in der der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters mit einbezogen wird.

Wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter neu einstellen will, dann muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Personen vorlegen, die sich auf den Arbeitsplatz beworben haben. Und in diesen Bewerbungsunterlagen können natürlich auch sehr sensible persönliche Informationen über die Bewerber enthalten sein, z.B. in den Zeugnissen, die ein Bewerber dem Arbeitgeber vorgelegt hat, im Lebenslauf oder auch in dem Bewerbungsschreiben.

Der Betriebsrat braucht den Zugriff auf sämtliche Bewerbungsunterlagen, damit der Betriebsrat seine Aufgabe erfüllen kann, dem Arbeitgeber ggf. eigene Vorschläge zur Bewerberauswahl zu machen.

5 geheime Informationen, die der Betriebsrat verlangen kann! Schwangerschaft, Gehälter und mehr ...

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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