Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer (Betriebsrats-)Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das schreibt § 78 Abs. 1 BetrVG vor. Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf eine ungestörte und unbeeinflusste Amtsausübung.
Geschützt ist jede Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds, die sich im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften hält. Verboten ist jede unzulässige Erschwerung, Störung und Verhinderung der Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitglieds.
Beispiele für Störungen bzw. Behinderungen der Betriebsratstätigkeit:
- Verweigerung des Zugangs zum Betrieb
- Verweigerung der Freistellung von der Arbeit zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben
- Anordnung schriftlicher Abmeldung und Rückmeldung für Betriebsratsmitglieder, die während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen wollen
- Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds, das in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit Flyer an die Mitarbeiter verteilt hat
- Kontrolle der Telefonate eines Betriebsratsmitglieds
- Versetzung eines Betriebsratsmitglieds ohne Zustimmung des Betriebsrats
Das Recht auf ungestörte Amtsausübung steht dem Betriebsratsmitglied gegenüber jedermann zu. Es besteht gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen, sonstigen Betriebsangehörigen (auch wenn es sich nicht um Arbeitnehmer handelt) und sogar gegenüber außerbetrieblichen Stellen (z.B. Gewerkschaften, Behörden).
Verstößt der Arbeitgeber oder ein Dritter (z.B. ein Vorgesetzter oder ein Kollege) gegen das Verbot der Störung der Amtsausübung, hat das dadurch beeinträchtigte Betriebsratsmitglied einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. gegen den Dritten. Das Betriebsratsmitglied kann von dem „Störer“ die Unterlassung der Störungshandlung verlangen. Diesen Unterlassungsanspruch kann das Betriebsratsmitglied erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen, in Eilfällen auch mit einer einstweiligen Verfügung.
Liegt der Verstoß gegen das Verbot in einer Anweisung des Arbeitgebers bzw. eines Vorgesetzten (z.B. Versetzung auf anderen Arbeitsplatz), ist die Anweisung für das Betriebsratsmitglied zudem rechtlich nicht verbindlich. Das Betriebsratsmitglied muss die Anweisung nicht beachten. Aus der Nichtbeachtung der (rechtswidrigen) Anweisung des Arbeitgebers dürfen sich grundsätzlich keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen für das Betriebsratsmitglied ergeben.
Unter Umständen kann ein Verstoß gegen das Verbot der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit sogar eine Straftat darstellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist das Stellen eines Strafantrags.