Betriebsratsmitglied: Verbot parteipolitischer Betätigung

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Nach § 74 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Zweck dieses Verbotes ist die Wahrung des Betriebsfriedens. Die parteipolitische Betätigung sieht das Gesetz als generell geeignet an, den Frieden im Betrieb möglicherweise zu stören. Deshalb trifft es diese Regelung, die – zulässigerweise – die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz) einschränkt.

Persönlicher Geltungsbereich

Persönlich sind von diesem Verbot der Arbeitgeber, der Betriebsrat und auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder erfasst. Für den einzelnen Arbeitnehmer gilt das Verbot jeder parteipolitischen Betätigung in dieser Form nicht. Allerdings ergibt sich für die Arbeitnehmer als Pflicht aus ihren Arbeitsverträgen, dass sie durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden nicht konkret gefährden dürfen. Eine parteipolitische Betätigung, die eine entsprechende Gefahr begründet, ist also auch dem einzelnen Arbeitnehmer verboten.

Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern stellt sich die Frage, wann ein Betriebsratsmitglied auch als solches handelt und wann es als bloßer Arbeitnehmer auftritt. Ein ähnliches Problem gibt es bei der bereits erörterten Friedenspflicht. Die Funktion als Betriebsratsmitglied ist immer dann betroffen, wenn ein Sachzusammenhang zur Betriebsratstätigkeit besteht. So gilt das Verbot der parteipolitischen Betätigung für das einzelne Betriebsratsmitglied etwa im Rahmen der Sprechstunde (§ 39 Betriebsverfassungsgesetz) oder von Betriebsversammlungen (§§ 42 ff. Betriebsverfassungsgesetz). Tritt das Betriebsratsmitglied dagegen als bloßer Arbeitnehmer in Erscheinung, gelten (nur) dieselben Beschränkungen wie für jeden Arbeitnehmer.

Sachlicher Umfang des Verbotes

Das Gesetz fordert nur ein Unterlassen von parteipolitischer Betätigung. Ein Eingreifen vom Betriebsrat oder Arbeitgeber, wenn sich einzelne Arbeitnehmer parteipolitisch betätigen sollten, wird nicht verlangt. Allerdings darf ein solches Verhalten auch nicht gebilligt werden. Mit einer Billigung wäre die Grenze zum bereits verbotenen Verhalten erreicht.

Die Vorschrift erfasst sämtliches parteipolitisches Betätigen. Nicht nur die Betätigung für klassische politische Parteien ist von diesem Verbot umfasst, sondern eine parteiische Betätigung für alle politischen Gruppierungen ist verboten. Es kommt also im Einzelfall nicht darauf an, dass die entsprechende Gruppierung alle Anforderungen einer Partei erfüllt. Typisches Beispiel für eine verbotene parteipolitische Betätigung ist schon das bloße Werben für eine bestimmte Partei. Erst recht sind weitergehende Aktionen mit parteipolitischem Hintergrund unzulässig.

Die Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut nur parteipolitische Betätigungen. Eine lebhafte Diskussion gibt es darum, inwiefern daneben Raum für eine allgemeinpolitische Betätigung ist. Gerade die maßgebliche Rechtsprechung ist hier aber äußerst zurückhaltend, sodass der Bereich einer zulässigen allgemeinpolitischen Betätigung als sehr eng zu bezeichnen ist. Fest steht lediglich, dass der allgemeine Aufruf, sich an Wahlen zu beteiligen, nicht von dem Verbot umfasst ist. Durch einen derartigen Aufruf darf aber keine bestimmte Wahlempfehlung gegeben werden – weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten. Sprich, auch die gesamten Begleitumstände dürfen nicht eine Bevorzugung einer bestimmten Partei durch den Betriebsrat erkennen lassen.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Verbot des § 74 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz erstreckt sich auf parteipolitische Tätigkeiten, die im Betrieb stattfinden. Erfasst ist der Bereich des Betriebes selbst, aber auch dazugehörige Einrichtungen wie Pausenräume und Kantinen. Entscheidend dafür, ob die parteipolitische Betätigung noch „im Betrieb“ ausgeübt wird, sind die von ihr ausgehenden Effekte. Haben Betätigungen in räumlicher Nähe zum Betrieb noch einen Effekt, der bis in den Betrieb hineinreicht, so ist auch dieses eine Tätigkeit, die im Betrieb im Sinne des Gesetzes vorgenommen wird. Dieses erklärt sich durch den oben angesprochenen Gesetzeszweck. Da es auf den Erhalt des Betriebsfriedens ankommt, muss ein störender Effekt im Betrieb vermieden werden. Würde zum Beispiel unmittelbar vor dem Betriebsgelände eine Unterschriftenaktion durchgeführt werden, so würde sie denselben „Zündstoff“ für Diskussionen und Auseinandersetzungen im Betrieb liefern wie eine Aktion innerhalb des Betriebsgeländes. Es kann dabei aber keinen Unterschied machen, ob das potenziell konfliktträchtige Verhalten tatsächlich im Betrieb oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu ihm stattfindet. Abseits dieses räumlichen Umfeldes entfaltet das Verbot selbstverständlich keine Wirkung. Hier sind Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber in ihrer parteipolitischen Betätigung ebenso frei wie jeder andere Bürger. Dabei müssen sie – ebenso selbstverständlich – nicht verschweigen, dass sie im Berufsleben Arbeitgeber oder Betriebsratsmitglied sind.

Die Ausnahmeregelung

Der zweite Halbsatz von § 74 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz macht vom Verbot der parteipolitischen Betätigung eine Ausnahme. Er gestattet ausdrücklich, bestimmte Angelegenheiten zu behandeln, wenn sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Diese Angelegenheiten sind solche

  • tarifpolitischer,
  • sozialpolitischer,
  • umweltpolitischer und
  • wirtschaftspolitischer Art.

Damit spricht das Gesetz umfangreiche Themenfelder an, die doch wieder für die Befassung durch Betriebsrat und Arbeitgeber freigegeben sind. Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz und betrieblicher Integration ausländischer Arbeitnehmer können auch Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein (§ 88 Nummern 1a und 4 Betriebsverfassungsgesetz).

Das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit ist bei dieser Regelung nicht allzu eng zu verstehen. Es ist nicht gemeint, dass der Betrieb ausschließlich betroffen sein müsse. Im Gegenteil reicht es sogar, wenn der Betrieb (nur) mitbetroffen ist. Es kann also um Angelegenheiten gehen, die regional oder sogar überregional Bedeutung haben. Erlaubt ist eine sachliche Auseinandersetzung und Befassung mit den jeweiligen Angelegenheiten. Dazu gehört auch, dass sich Betriebsrat und/oder Arbeitgeber eine Meinung bilden dürfen. Verboten bleibt es jedoch, einseitig für eine bestimmte Partei zu werben.

Ergänzungen zur Ausnahmeregelung

Bezug zur Regel des § 74 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz hat noch § 45 Betriebsverfassungsgesetz. Hier wird klargestellt, dass die den Betrieb betreffenden Fragen aus den genannten Themenfeldern im Rahmen von Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden können. Außerdem nennt das Gesetz weitere mögliche Beratungsgegenstände:

  • die Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie
  • die Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer.

Die Themen der Gleichstellung und Integration werden schließlich bei den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates wieder aufgegriffen (§ 80 Absatz 1 Nummern 2a und 7 Betriebsverfassungsgesetz).

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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