Tagesordnung einer Betriebsratssitzung: Die wichtigsten Fragen

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Die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung hat eine ganz besonders wichtige Bedeutung für die Betriebsratsarbeit, sie ist nicht nur vom Gesetz für jede Betriebsratssitzung zwingend vorgeschrieben, sondern eine Tagesordnung ist grundsätzlich auch Voraussetzung dafür, dass ein Betriebsrat überhaupt rechtswirksame Beschlüsse fassen kann und ein Betriebratsbeschluss ist ja praktisch für jedes Handeln des Betriebsrats erforderlich, das in irgendeiner Weise rechtliche Folgen auslösen soll oder auslösen kann.

In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Tagesordnung einer Betriebsratssitzung.

Was ist überhaupt eine Tagesordnung?

Eine Tagesordnung ist eigentlich nichts anderes als eine Auflistung der Themen, die auf einer Betriebsratssitzung behandelt werden sollen. Eine Tagesordnung ist für jede Betriebsratssitzung zwingend vorgeschrieben.

Der Grund dafür ist, dass sichergestellt werden soll, dass sich die Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung vorbereiten können und damit sich Betriebsratsmitglieder auf eine Sitzung vorbereiten können, müssen sie natürlich wissen, um welche Themen es auf der Sitzung gehen soll.

Wer ist für die Tagesordnung zuständig?

Zuständig für die Tagesordnung ist der Betriebsratsvorsitzende, und zwar sowohl für die Aufstellung der Tagesordnung als auch für die Bekanntgabe der Tagesordnung vor einer jeden Betriebsratssitzung.

Andere Personen als der Betriebsratsvorsitzende können die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung grundsätzlich nicht rechtswirksam aufstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, z.B. weil er krank ist, weil er Urlaub hat oder weil er aus sonstigen Gründen sein Amt nicht ausüben kann oder nicht ausüben muss.

In einem solchen Fall übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und damit dann auch die Aufgabe, die Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung aufzustellen und bekannt zu geben.

Wer bestimmt, welche Themen auf die Tagesordnung kommen?

Weil der Betriebsratsvorsitzende für die Aufstellung der Tagesordnung zuständig ist, kann der Betriebsratsvorsitzende auch erst einmal selbst darüber entscheiden, welche Themen er auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzt und welche nicht. Damit hat der Betriebsratsvorsitzende eine ziemlich mächtige Position, weil damit in erster Linie der Betriebsratsvorsitzende darüber bestimmt, mit welchen Themen sich der Betriebsrat befasst und zu welchen Themen er Beschlüsse fasst. 

Es können aber auch noch andere Personen dafür sorgen, dass ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung kommt.

So kann z.B. der Arbeitgeber beim Betriebsratsvorsitzenden beantragen, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen und der Betriebsratsvorsitzende wäre auf einen solchen Antrag hin auch zur Aufnahme des Themas in die Tagesordnung verpflichtet. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um ein Thema handeln, das auch zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört.

Entsprechendes gilt für die Betriebsratsmitglieder. Auch die Betriebsratsmitglieder können beim Betriebsratsvorsitzenden beantragen, dass ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt werden soll, wenn es sich dabei um ein Thema handelt, das zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört.

Damit der Betriebsratsvorsitzende aber auch wirklich dazu verpflichtet ist, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen, muss der entsprechende Antrag von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder unterstützt werden. 

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ebenfalls vom Betriebsratsvorsitzenden verlangen, ein Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, hier wäre die Voraussetzung, dass es sich um ein Thema handelt, das besonders Auszubildende und/oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren betrifft.

Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung, die vom Betriebsratsvorsitzenden verlangen kann, ein Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, wenn das Thema schwerbehinderte Mitarbeiter betrifft.

Und zu guter Letzt können auch die Arbeitnehmer des Betriebs beantragen, dass ein Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt wird. Hier wäre die Voraussetzung dafür, dass der Betriebsratsvorsitzende zur Aufnahme des Themas verpflichtet ist, dass der entsprechende Antrag von mindestens 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt wird.

Wie müssen die Tagesordnungspunkte formuliert werden?

Damit eine Tagesordnung ihren Zweck erfüllen, der ja darin besteht, dass sich die Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung vorbereiten können, müssen die einzelnen  Themen in der Tagesordnung möglichst konkret angegeben werden, damit die Betriebsratsmitglieder auch wirklich erkennen können, worum es genau geht.

Sehr allgemein gehaltene Formulierungen wie z.B. ein Tagesordnungspunkt “Beschluss zu einer Betriebsvereinbarung“ sind deshalb nicht ausreichend. Wenn auf der Betriebsratssitzung ein Beschluss über eine Betriebsvereinbarung gefasst werden soll, dann müsste schon genau angegeben werden, um welche konkrete Betriebsvereinbarung es geht bzw. was das konkrete Thema der Betriebsvereinbarung ist.

Andererseits wird aber auch gesagt, dass keine übertrieben hohen Anforderungen an die Formulierung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu stellen sind, es muss z.B. nicht der genaue Beschlusstext, über den auf der Sitzung abgestimmt werden soll, in die Tagesordnung reingeschrieben 

Wie muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden?

Damit eine Tagesordnung ihren Zweck erfüllen kann, muss sie den Betriebsratsmitgliedern vor der Sitzung bekannt gegeben werden, und zwar rechtzeitig, damit die Betriebsratsmitglieder auch genug Zeit haben, um sich auf die einzelnen Themen vorzubereiten. 

Am besten übermittelt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsratsmitgliedern die Tagesordnung gleichzeitig mit der Einladung zu der Betriebsratssitzung, so ist das eigentlich auch im Gesetz vorgesehen.

Es gibt jetzt aber keine bestimmte, nach Stunden oder Tagen bemessene Mindestfrist, die zwischen der Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Termin der Betriebsratssitzung liegen muss. Es muss nur sichergestellt sein, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder genug Zeit für die Vorbereitung haben.

Mit wie viel Vorlaufzeit eine Tagesordnung bekannt gegeben werden muss, damit man sagen kann, dass sie rechtzeitig bekannt gegeben worden ist, richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Themen auf der Tagesordnung und auch nach dem Umfang der einzelnen Themen. Je mehr Themen es sind und umso umfangreicher die Themen sind, desto mehr Vorbereitungszeit benötigen die Betriebsratsmitglieder.

Was man hier aber natürlich auch berücksichtigen muss: Es kann sehr eilbedürftige Themen geben, die vom Betriebsrat kurzfristig bearbeitet werden müssen, und da ist die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit schon aus diesem Grund begrenzt.

Kann eine Tagesordnung nachträglich ergänzt werden?

Eine für die praktische Betriebsratsarbeit sehr wichtige Frage ist, ob eine bereits bekannt gegebene Tagesordnung nachträglich noch um weitere Themen ergänzt werden kann.

Es kann ja durchaus vorkommen, dass, nachdem die Tagesordnung für die nächste Betriebsratssitzung vom Betriebsratsvorsitzenden schon bekannt gegeben worden ist, plötzlich noch ein weiteres Thema auf dem Tisch des Betriebsratsvorsitzenden landet, dass der Betriebsrat am besten gleich auch noch auf der sowieso schon anstehenden Sitzung mit behandeln würde. 

Wenn wir uns einmal als Beispiel vorstellen, dass der Betriebsratsvorsitzende am Montag die Tagesordnung für die nächste Betriebsratssitzung am Donnerstag bekannt gegeben hat, und er jetzt einen Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung – am Dienstag – vom Arbeitgeber eine Anhörung zu einer Kündigung eines Arbeitnehmers auf den Tisch bekommt, dann kann es ja Sinn machen, dass sich der Betriebsrat auf seiner Sitzung am Donnerstag auch mit dieser Kündigung befasst und dazu einen Beschluss fasst. Und dann stellt sich die Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende nachträglich auch noch das Thema “Anhörung zur Kündigung eines Arbeitnehmers” auf die Tagesordnung der anstehenden Betriebsratssitzung setzen kann.

Die Antwort auf diese Frage lautet: Die Ergänzung einer bereits bekannt gegebenen Tagesordnung um ein weiteres Thema ist unproblematisch möglich, solange den Betriebsratsmitgliedern auch die ergänzte Tagesordnung so rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung mitgeteilt wird, dass die Betriebsratsmitglieder bis zur Sitzung genug Zeit haben, um sich auch auf das neu hinzugekommene Thema vorzubereiten. Dann kann auch über das neu hinzugekommene Thema auf der Sitzung beraten und dazu auch ein Beschluss gefasst werden.

Problematisch wird es aber, wenn bis zum Termin der Betriebsratssitzung nicht mehr genug Zeit ist, um sagen zu können, dass die Betriebsratsmitglieder genug Vorbereitungszeit hatten. In einem solchen Fall kann der Betriebsratsvorsitzende die Tagesordnung nicht mehr einseitig ergänzen.

Was aber möglich ist: Die Tagesordnung kann direkt auf der Betriebsratssitzung um das neu aufgetauchte Thema erweitert werden. Voraussetzung für eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung wäre dann aber, dass alle anwesenden Betriebsratsmitglieder mit dieser Ergänzung der Tagesordnung einverstanden sind.

Video: Die wichtigsten Fragen zur Tagesordnung einer Betriebsratssitzung

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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