Mit der Abgabe seiner Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist das Beteiligungsverfahren des Betriebsrats im Rahmen einer Kündigung grundsätzlich abgeschlossen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Aufgaben sich für den Betriebsrat nach dem formellen Ende des Anhörungsverfahrens noch ergeben können.
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Mit der Abgabe seiner Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat seine Aufgabe im Rahmen der Anhörung zu einer Kündigung erledigt. Alle weiteren Schritte sind grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers.
Keine Beteiligung im Kündigungsschutzprozess
Insbesondere gehört es nicht mehr zu den Aufgaben des Betriebsrats, den Arbeitnehmer nach dem Ausspruch der Kündigung bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Kündigung zu unterstützen. Der Arbeitnehmer kann zwar nach dem Ausspruch der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. An dem dann folgenden Kündigungsschutzprozess ist der Betriebsrat aber nicht beteiligt. Es handelt sich um einen individualarbeitsrechtlichen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
Es wäre insbesondere auch problematisch, wenn ein Betriebsratsmitglied während seiner Arbeitszeit den Arbeitnehmer zu einem Gerichtstermin in dessen Kündigungsschutzprozess begleiten würde. Der Arbeitgeber könnte dem Betriebsratsmitglied in einem solchen Fall die Verletzung seiner Arbeitspflicht vorwerfen, weil es während des Gerichtstermins nicht gearbeitet, aber auch keine gesetzliche Betriebsratsaufgabe wahrgenommen hat.
Beispiel:
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Werner Krause gekündigt, obwohl der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Der Betriebsratsvorsitzende hält die Kündigung für völlig ungerechtfertigt und möchte den Kollegen bei seinem Vorgehen gegen die Kündigung unterstützen. Deshalb begleitet er Herrn Krause zu dem Gütetermin in seinem Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht. Dieser Gütetermin findet während der Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden statt. Der Arbeitgeber bemerkt die Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden bei dem Gütetermin und erteilt ihm am nächsten Tag eine Abmahnung wegen Verletzung seiner Arbeitspflicht.
Mögliche Aufgaben des Betriebsrats nach der Kündigung
Allerdings sind auch nach dem Ausspruch einer Kündigung noch Aufgaben für den Betriebsrat im Zusammenhang mit der Kündigung denkbar.
So kann ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat, gegen die Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen (siehe § 3 des Kündigungsschutzgesetzes). In diesem Fall hätte der Betriebsrat die Aufgabe, sich mit diesem Einspruch zu befassen. Er müsste einen Beschluss darüber fassen, ob er den Einspruch für begründet hält. Wenn der Betriebsrat den Einspruch für begründet hält, müsste er versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen.
Falls der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprochen hat, bestünde eine weitere denkbare Aufgabe für den Betriebsrat darin, zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kopie der Stellungnahme des Betriebsrats zu der Kündigung ausgehändigt hat. Falls der Betriebsrat feststellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Kopie ausgehändigt hat, sollte er den Arbeitgeber ausdrücklich dazu auffordern.