Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet, der Agentur für Arbeit Massenentlassungen vor deren Durchführung anzuzeigen.
Eine anzeigepflichtige Massenentlassung liegt vor, wenn
- in Betrieben mit zwischen 21 und 59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit zwischen 60 und 499 Arbeitnehmern 10% oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit 500 oder mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.
Nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Anzeige der Massenentlassung bei der Arbeitsagentur den Betriebsrat beteiligen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zunächst rechtzeitig über
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und über
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien
schriftlich zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Als rechtzeitig ist die Unterrichtung grundsätzlich nur dann anzusehen, wenn sie mindestens zwei Wochen vor den Entlassungen erfolgt.
Anschließend haben Arbeitgeber und Betriebsrat über Möglichkeiten zur Vermeidung oder Einschränkung der geplanten Entlassungen und die Abmilderung ihrer Folgen zu beraten.
Der Arbeitgeber darf die Kündigungen erst nach Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat aussprechen. Nach weit verbreiteter Meinung ist die Beratung mit dem Betriebsrat Voraussetzung für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.
Der Betriebsrat kann zur der geplanten Massenentlassung eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme hat der Arbeitgeber dann seiner bei der Arbeitsagentur einzureichenden Massenentlassungsanzeige beizufügen. Fügt der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats seiner Anzeige nicht bei, ist diese unvollständig. Nach verbreiteter Auffassung sollen die anschließend ausgesprochenen Kündigungen dann unwirksam sein. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts soll der Arbeitgeber die Stellungnahme allerdings auch noch nachreichen können.
Gibt der Betriebsrat keine Stellungnahme ab, ist die Massenentlassungsanzeige nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige über die beabsichtigte Massenentlassung unterrichtet hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie seiner Massenentlassungsanzeige zukommen zu lassen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, auch nach Anzeigeerstattung gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abzugeben.