Zuständigkeit des Betriebsrats

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Der Betriebsrat ist Repräsentant der Arbeitnehmer eines Betriebs und hat sich für deren Interessen einzusetzen. Der Betriebsrat ist deshalb grundsätzlich für alle Arbeitnehmer „zuständig“. Dazu zählen (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • Außendienstmitarbeiter
  • Telearbeiter
  • Heimarbeiter

Die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages spielen für die Zuständigkeit des Betriebsrats grundsätzlich keine Rolle. So ist der Betriebsrat insbesondere auch für befristet Beschäftigte und für Teilzeitmitarbeiter zuständig.

Grundsätzlich nicht zuständig ist der Betriebsrat für „leitende Angestellte“ (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG), obwohl es sich bei diesen regelmäßig auch um Arbeitnehmer handelt. Der Begriff „leitender Angestellter ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG definiert.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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