Aktualisiert: 19. August 20221 Minute LesezeitVon Dr. Henning Kluge
Der Betriebsrat ist Repräsentant der Arbeitnehmer eines Betriebs und hat sich für deren Interessen einzusetzen. Der Betriebsrat ist deshalb grundsätzlich für alle Arbeitnehmer „zuständig“. Dazu zählen (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG):
Arbeiter
Angestellte
Auszubildende
Außendienstmitarbeiter
Telearbeiter
Heimarbeiter
Die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages spielen für die Zuständigkeit des Betriebsrats grundsätzlich keine Rolle. So ist der Betriebsrat insbesondere auch für befristet Beschäftigte und für Teilzeitmitarbeiter zuständig.
Grundsätzlich nicht zuständig ist der Betriebsrat für „leitende Angestellte“ (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG), obwohl es sich bei diesen regelmäßig auch um Arbeitnehmer handelt. Der Begriff „leitender Angestellter ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG definiert.
Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.