Zuständigkeit des Betriebsrats

Artikel Inhalt

Der Betriebsrat ist Repräsentant der Arbeitnehmer eines Betriebs und hat sich für deren Interessen einzusetzen. Der Betriebsrat ist deshalb grundsätzlich für alle Arbeitnehmer „zuständig“. Dazu zählen (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • Außendienstmitarbeiter
  • Telearbeiter
  • Heimarbeiter

Die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages spielen für die Zuständigkeit des Betriebsrats grundsätzlich keine Rolle. So ist der Betriebsrat insbesondere auch für befristet Beschäftigte und für Teilzeitmitarbeiter zuständig.

Grundsätzlich nicht zuständig ist der Betriebsrat für „leitende Angestellte“ (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG), obwohl es sich bei diesen regelmäßig auch um Arbeitnehmer handelt. Der Begriff „leitender Angestellter ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG definiert.

Das könnte Dich ebenfalls interessieren:

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Kluge(r) Bestseller!

Betriebsrat für Aufsteiger – Das wichtigste Betriebsrat-Wissen
von Dr. jur. Henning Kluge

Das wichtigste Betriebsrat-Wissen – kompakt und leicht verständlich dargestellt auf 241 Seiten. Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis.

Aus dem Inhalt:

Oder versandkostenfrei direkt bei uns bestellen:

Muster & Vorlagen

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung mit über 150 Mustern & Vorlagen für Ihre Betriebsratsarbeit.

Kluge(r) Tipp! Kostenlos!

Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge

Erhalte kostenlos unser eBook „Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“ als Dankeschön, wenn Du unseren Newsletter abonnierst.
Wir behandeln Deine E-Mail streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter!