§ 94 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit Personalfragebögen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen.
Personalfragebögen
Arbeitgeber beschaffen sich regelmäßig Informationen über die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Arbeitnehmer und verwenden zu diesem Zweck standardisierte Fragebögen (Personalfragebögen).
Will der Arbeitgeber Personalfragebögen verwenden, braucht er dazu nach § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats. Von der Vorschrift erfasst werden sowohl Einstellungsfragebögen für Bewerber als auch solche Fragebögen, die sich an die bereits im Betrieb tätigen Arbeitnehmer richten.
Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er Personalfragebögen verwendet oder nicht. Ebenso frei kann der Arbeitgeber entscheiden, die Personalfragebögen wieder abzuschaffen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich allein auf den Inhalt der Personalfragebögen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber deshalb nicht die Einführung von Personalfragebögen verlangen, er hat kein diesbezügliches Initiativrecht. Der Betriebsrat kann allerdings die Einführung von Personalfragebögen nach § 92 Abs. 2 BetrVG vorschlagen.
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Inhalt eines Personalfragebogens verständigen, entscheidet nach § 94 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Das Tätigwerden der Einigungsstelle setzt einen entsprechenden Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats voraus. Nach § 94 Abs. 1 S. 3 BetrVG ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es handelt sich also um einen Fall erzwingbarer Mitbestimmung.
Folgen von Verstößen des Arbeitgebers gegen § 94 Abs. 1 BetrVG
Verwendet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats einen Personalfragebogen, ist die Datenerhebung mit diesem Fragebogen unzulässig. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Fragebogens haben.
Die Arbeitnehmer sind nicht zum Ausfüllen des Fragebogens verpflichtet. Haben sie den Fragebogen bereits ausgefüllt, können sie die Löschung der erhobenen Daten verlangen.
Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen
Nach § 94 Abs. 2 BetrVG gilt Abs. 1 entsprechend für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Auch die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze muss also der Betriebsrat zustimmen.
Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die eine Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch Beurteilungsformulare, in denen Beurteilungskriterien festgelegt sind.