Nach § 92 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Personalplanung zu beteiligen.
Der Begriff der Personalplanung wird definiert als “Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf dessen Deckung im weiteren Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht” (Fitting, § 92 Rn. 9).
Zur Personalplanung zählen die Planung
- des Personalbedarfs,
- der Personalbeschaffung,
- der Personalentwicklung,
- des Personaleinsatzes,
- des Personalabbaus und
- der Personalkosten.
Die Personalplanung ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und Teil einer unternehmerischen Handlungsfreiheit. Der Betriebsrat hat in diesem Bereich deshalb kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern nur einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung.
Unterrichtung des Betriebsrats
Nach § 92 Abs. 1S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber aus den Betriebsrat in allen Bereichen der Personalplanung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung setzt kein entsprechendes Verlangen des Betriebsrats voraus. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vielmehr von sich aus über die Personalplanung informieren.
Die Unterrichtung muss an Hand von Unterlagen erfolgen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat diejenigen Unterlagen vorlegen, die er selbst für seine Planung verwendet. Dazu gehören z.B.
- Stellenpläne
- Stellenbeschreibungen
- Personalstatistiken
- Personalkostenpläne
Die Unterrichtung hat nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG rechtzeitig zu erfolgen. Die Unterrichtung muss grundsätzlich zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem es dem Betriebsrat noch möglich ist, auf die Planungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. In jedem Fall muss die Unterrichtung vor der Durchführung einer geplanten Maßnahme erfolgen.
Beratung mit dem Betriebsrat
Nach § 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der sich aus der Personalplanung ergebenden erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.