So legt der Betriebsrat sein Veto gegen eine Einstellung ein

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Veto des Betriebsrats gegen eine Einstellung

Wenn der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen will, dann muss er erst einmal die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung beantragen. Und der Betriebsrat hat dann – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung des neuen Mitarbeiters zu verhindern. Was der Betriebsrat beachten muss, wenn er die Einstellung eines neuen Mitarbeiters verhindern will, erfährst Du hier.

Wenn der Betriebsrat dagegen ist, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Person als neuen Mitarbeiter einstellt und der Betriebsrat diese Einstellung verhindern will, dann muss der Betriebsrat dabei in 2 Schritten vorgehen: Der Betriebsrat muss erstens den Beschluss fassen, dass er seine Zustimmung zu der Einstellung des neuen Mitarbeiters verweigert. Und der Betriebsrat muss zweitens anschließend den Arbeitgeber über seine Zustimmungsverweigerung informieren.

Bei diesen beiden Schritten hat der Betriebsrat bestimmte Punkte zu beachten, damit der Arbeitgeber sich an das vom Betriebsrat ausgesprochene Einstellungsverbot auch wirklich halten muss, und diese Punkte werden wir uns jetzt näher ansehen.

Beschluss über die Zustimmungsverweigerung

Wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters bekommt, muss der Betriebsrat in einem ersten Schritt durch einen Beschluss darüber entscheiden, ob er seine Zustimmung zu dieser Einstellung verweigern will oder nicht.

Damit der Betriebsrat über diese Frage durch einen Beschluss entscheiden kann, muss die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung des neuen Mitarbeiters auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt werden.

Auf der Betriebsratssitzung muss der Betriebsrat dann erst einmal über die Einstellung des neuen Mitarbeiters beraten und dann anschließend darüber abstimmen, ob er seine Zustimmung zu der Einstellung verweigert. Bei dieser Abstimmung stimmt der Betriebsrat aber wirklich nur über die Frage ab, ob er seine Zustimmung zu der Einstellung des neuen Mitarbeiters verweigern will, ja oder nein.

Über den konkreten Grund, aus dem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, wird nicht abgestimmt. Über die möglichen Gründe für die Zustimmungsverweigerung wird der Betriebsrat vor der Abstimmung sprechen, diese Gründe werden aber nicht mit in den Antrag reinformuliert, der dann zur Abstimmung gestellt wird.

Wenn der Arbeitgeber beispielsweise einen neuen Mitarbeiter einstellen möchte, der Markus Müller heißt, dann könnte man den Antrag, über den der Betriebsrat dann abstimmt, folgendermaßen formulieren:

“Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zu der Einstellung des Herrn Markus Müller.”

Zu diesem Antrag können die an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder dann mit Ja stimmen, mit Nein stimmen oder sie können sich auch enthalten.

Der Antrag ist angenommen, das heißt der Beschluss, die Zustimmung zu der Einstellung des Herrn Müller zu verweigern, ist dann gefasst, wenn die Mehrzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder mit “Ja” gestimmt hat, wenn also die Mehrheit ausdrücklich dafür war, die Zustimmung zu verweigern.

Wenn nicht die Mehrheit mit Ja für die Zustimmungsverweigerung stimmt, dann ist der Antrag nicht angenommen und das wird dann im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigte Einstellung umsetzen darf. 

Damit ein Beschluss des Betriebsrats über die Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung auch wirklich rechtliche Folgen auslösen kann, das heißt damit ein solcher Beschluss dann auch wirklich vom Arbeitgeber beachtet werden muss, müssen natürlich sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die für einen rechtswirksamen Betriebsratsbeschluss immer erfüllt sein müssen, das heißt der Beschluss muss z.B. auf einer Betriebsratssitzung gefasst worden sein und der Betriebsrat muss beschlussfähig gewesen sein.

Mitteilung der Zustimmungsverweigerung an den Arbeitgeber

Wenn der Betriebsrat beschlossen hat, seine Zustimmung zu der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zu verweigern, dann muss der Betriebsrat anschließend den Arbeitgeber über seine Zustimmungsverweigerung informieren. Zuständig für die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung an den Arbeitgeber ist der Betriebsratsvorsitzende.

Für die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung an den Arbeitgeber gilt eine Frist von einer Woche. Dabei gilt als Grundregel, dass – ausgehend von dem Tag, an dem der Betriebsrat den Zustimmungsantrag vom Arbeitgeber bekommen hat – die Frist an dem gleichen Wochentag der Folgewoche endet.

WICHTIG

Der Betriebsrat hat für die Erklärung seiner Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber nur eine Woche Zeit!

Wenn der Betriebsrat den Antrag auf Zustimmung zu einer Einstellung z.B. am Montag bekommen hat, dann läuft die Frist am Montag der Folgewoche ab. Spätestens am Montag der Folgewoche muss also dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zugegangen sein.

Wenn die Zustimmungsverweigerung erst später beim Arbeitgeber eingehen würde, müsste der Arbeitgeber sie nicht beachten, weil die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung mit Fristablauf als erteilt gilt, wenn der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist mitteilt. 

Was auch noch wichtig ist: Der Arbeitgeber muss über die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats schriftlich informiert werden. Eine mündliche Information reicht nicht aus. Was aber ausreichend wäre, wäre eine entsprechende E-Mail an den Arbeitgeber, aus der hervorgeht, dass diese E-Mail vom Betriebsratsvorsitzenden kommt.

WICHTIG

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber über seine Zustimmungsverweigerung schriftlich informieren!

Und jetzt noch der dritte wichtige Punkt:

Damit die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats für den Arbeitgeber rechtsverbindlich ist, muss sie nicht nur fristgemäß und schriftlich erfolgen, sondern sie muss auch ordnungsgemäß begründet sein. Der Betriebsratsvorsitzende muss in seiner Mitteilung an den Arbeitgeber eine Begründung für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats angeben, und diese Begründung muss sich einem der im Gesetz für den Betriebsrat vorgesehenen Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen lassen. Welche Gründe es nach dem Gesetz gibt, aus denen der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern kann, dazu habe ich ein eigenes Video gemacht, das ihr euch natürlich gerne anschauen könnt.

WICHTIG

Der Betriebsrat muss seine Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber begründen!

Auch wenn jetzt die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellt werden, nicht übertrieben hoch sind, sollte sich ein Betriebsratsvorsitzender hier schon Mühe geben und lieber ein bisschen mehr schreiben als zu wenig und auch möglichst konkret werden, also nach Möglichkeit Namen, Zahlen, Daten und Fakten in seiner Begründung angeben.

Denn wenn der Betriebsratsvorsitzende das macht und sich seine Begründung einem der im Gesetz vorgesehenen Zustimmungsverweigerungsgründe zuordnen lässt und die Begründung nicht offensichtlich Unsinn ist, und wenn auch die anderen Formalien eingehalten sind, also die Schriftform und die Wochenfrist, dann ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats für den Arbeitgeber rechtsverbindlich und vom Arbeitgeber zu beachten, selbst wenn im Ergebnis eigentlich gar kein echter Zustimmungsverweigerungsgrund für den Betriebsrat vorliegt.

Wenn der Arbeitgeber dann trotzdem an seinem Plan festhalten und trotz der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung den neuen Mitarbeiter einstellen will, dann müsste der Arbeitgeber ein Arbeitsgerichtsverfahren einleiten, um die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen zu lassen und dann würde das Arbeitsgericht entscheiden, ob auch wirklich ein ausreichender Grund für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vorlag.

Video: EINSTELLUNG neuer Mitarbeiter - Wann kann der BETRIEBSRAT sein VETO einlegen?

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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