Betriebsrat Wissen
Hier findest Du eine umfangreiche Sammlung von Fachartikeln für Betriebsräte zum Betriebsverfassungsrecht.
Nicht suchen, finden!
Wähle dein Thema
Interessenausgleich in der Insolvenz
Auch wenn sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren befindet, ist der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung (z.B. bei einer Betriebsstilllegung) dazu verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen
Interessenausgleich
Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) durchführen will, haben Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen
Streitigkeiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer (Arbeitgeber)
Wenn der Unternehmer eine Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses entweder überhaupt nicht, nicht rechtzeitig nur unvollständig oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Arbeitgeber
Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer (Arbeitgeber) den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)
Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen will, muss er darüber den Betriebsrat informieren und die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten. Der Betriebsrat hat im
Der Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er hat die Aufgabe, sich vom Unternehmer (Arbeitgeber) über die wirtschaftlichen Angelegenheiten informieren zu lassen, diese mit ihm
Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Die “wirtschaftlichen Angelegenheiten” bilden nach den sozialen und personellen Angelegenheiten den dritten großen Bereich, in dem Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen. Während der Betriebsrat im Bereich
Betriebsübergang – Folgen für Arbeitnehmer und Betriebsrat
Man spricht von einem Betriebsübergang, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil von dem ursprünglichen Betriebsinhaber auf einen neuen Inhaber übergeht. Bei einem Betriebsübergang ergeben sich
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
In bestimmten Fällen hat der Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch
Kluge(r) Tipp! Kostenlos!
Kostenloses eBook
„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge
Dein Ansprechpartner
-
Dr. Kluge Seminare für Betriebsräte GmbH
Schiffgraben 17
30159 Hannover - Fon 0511 / 54 39 21 66
- Fax 0511 / 54 39 21 67
Materialien für Betriebsräte
- © 2026 Dr. Kluge Seminare für Betriebsräte GmbH