Betriebsrat Wissen
Hier findest Du eine umfangreiche Sammlung von Fachartikeln für Betriebsräte zum Betriebsverfassungsrecht.
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Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsmitglieder genießen nach § 15 Abs. 1 KSchG Sonderkündigungsschutz. Ein Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied nur dann wirksam kündigen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung
Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen
Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet, der Agentur für Arbeit Massenentlassungen vor deren Durchführung anzuzeigen. Eine anzeigepflichtige Massenentlassung liegt vor,
Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung (§ 102 Abs. 3 BetrVG)
Nach § 102 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht nur bei betriebsbedingten Kündigungen sondern bei jeder Art
Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung
Wird der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung angehört, ist es seine Aufgabe, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Ob und wie der Betriebsrat im Rahmen
Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Die Kündigung
Die personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG
Die Vorschrift des § 99 BetrVG sieht eine Beteiligung des Betriebsrats vor, wenn der Arbeitgeber eine Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung durchführen will. Voraussetzung für
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG)
Die Vorschrift des § 98 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen. Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Nach § 98
Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 BetrVG)
Die Vorschrift des § 97 BetrVG gibt dem Betriebsrat in Absatz 1 ein besonderes Beratungsrecht und in Absatz 2 ein echtes Mitbestimmungsrecht. Beratungsrecht nach §
Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG)
Nach § 95 Abs. 1 BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats. Auswahlrichtlinien im Sinne
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„Rechte & Pflichten der Betriebsratsmitglieder“
von Dr. jur. Henning Kluge
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