Betriebsrat Wissen
Hier findest Du eine umfangreiche Sammlung von Fachartikeln für Betriebsräte zum Betriebsverfassungsrecht.
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 Abs. 2 BetrVG)
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Aber was genau sind eigentlich Beurteilungsgrundsätze und was ist hier alles vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG)
§ 94 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit Personalfragebögen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen. Personalfragebögen Arbeitgeber beschaffen sich regelmäßig Informationen über die
Betriebsrat: Mitreden bei der Berufsbildung, bei Schulungen und Fortbildungen
Der Betriebsrat hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Aufgabe, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Nach den §§ 96 ff. BetrVG hat der Betriebsrat außerdem
Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG)
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser zu besetzend Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausschreibt. Die Vorschrift will
Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG)
Nach § 92a Abs. 1 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese Vorschläge können z.B.
Personalplanung (§ 92 BetrVG)
Nach § 92 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Personalplanung zu beteiligen. Der Begriff der Personalplanung wird definiert als “Planung, die sich auf den gegenwärtigen und
Förderung der Berufsbildung (§ 96 BetrVG)
Die berufliche Bildung der Arbeitnehmer ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Aus diesem Grund verpflichtet er nach § 96 BetrVG sowohl den Arbeitgeber als auch den
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei den Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit mit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei “mobiler Arbeit” (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG)
goodluz/Shutterstock.com Der Betriebsrat hat neuerdings ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung “mobiler Arbeit”. Mitbestimmungspflichtige “mobile Arbeit” liegt insbesondere auch dann vor, wenn Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten.
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