Betriebsrat Wissen
Hier findest Du eine umfangreiche Sammlung von Fachartikeln für Betriebsräte zum Betriebsverfassungsrecht.
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Betriebsratswahl: Prüfung der Wahlvorschläge (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)
Voraussetzungen für einen gültigen Wahlvorschlag Im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Wahl nachdem System der Mehrheitswahl (Personenwahl), § 14 Absatz 2 Satz 2 BetrVG. Anders als
Betriebsratswahl: Prüfung von Einsprüchen gegen die Wählerliste (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)
Einsprüche gegen die Wählerliste Gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 in Verbnindung mit § 30 Absatz 2 WO können Einsprüchen gegen die Wählerliste nur
Betriebsratswahl: Aufgaben des Wahlvorstands nach Erlass des Wahlausschreibens bis zur Stimmabgabe (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)
Nachdem der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen und die Betriebsratswahl somit eingeleitet hat, obliegen ihm von diesem Zeitpunkt an bis zur Stimmabgabe, weitere umfangreiche Aufgaben, die
Betriebsratswahl: Aufgaben des Wahlvorstands vor Erlass des Wahlausschreibens (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)
Unverzügliche Einleitung der Wahl / Vorstandssitzungen und Beschlüsse Nachdem der Wahlvorstand bestellt wurde, hat er die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen,
Betriebsratswahl: Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Dafür bedarf es aber zunächst der Bestellung eines Wahlvorstandes. Für das vereinfachte
Betriebsratswahl: Wahlniederschrift/Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten (normales Wahlverfahren)
Nach dem die Stimmabgabe abgeschlossen, der Wahlvorstand die Stimmauszählung und die Verteilung der Betriebsratssitze vorgenommen hat, hat er die wesentlichen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der
Betriebsratswahl: Die Stimmabgabe (normales Wahlverfahren)
Persönliche Stimmabgabe Grundsätzlich ist für die Wahl die persönliche Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten im Wahllokal vorgesehen. Wie im Einzelnen bei der persönlichen Stimmabgabe zu verfahren
Betriebsratswahl: Vorbereitung der Briefwahl (normales Wahlverfahren)
Der Wahlvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass allen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl ermöglicht wird. Der Wahlvorstand hat daher auch
Betriebsratswahl: Anfertigung der Stimmzettel und Wahlumschläge (normales Wahlverfahren)
Um die eigentliche Wahlhandlung, nämlich die Stimmabgabe, durchführen zu können, muss der Wahlvorstand dafür entsprechende Stimmzettel und zusätzlich bei der Briefwahl auch Wahlumschläge, vorbereiten. Auch
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von Dr. jur. Henning Kluge
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